Satzung

Aus Deutsche Bromelien-Gesellschaft e. V.
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Satzung der Deutschen Bromelien-Gesellschaft e.V.

Fassung vom 20. September 1998


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Bromelien-Gesellschaft e. V.“, im folgenden DBG genannt, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main (VR 5886) eingetragen.
2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der DBG

1. Die DBG will die Kenntnis und Pflege der Bromelien in wissenschaftlicher und volksbildender Hinsicht fördern.

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Diesen Zwecken dienen unter anderem
a) das Organ der DBG „Die Bromelie“, das den Mitgliedern kostenlos zugestellt wird,
b) die Förderung des Austauschs von Pflanzen und Samen,
c) die Vermittlung von praktischen Erfahrungen bei der Anzucht und Pflege der Bromelien,
d) die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen,
e) die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Bromelien in ihren natürlichen Lebensräumen und auch ex situ im Sinne des Naturschutzes,
f) die Pflege des Kontaktes der Mitglieder untereinander sowie mit Fachkreisen im In- und Ausland,
g) die Einrichtung und Unterhaltung einer Bibliothek und einer Diathek und die Veranstaltung von einschlägigen Vorträgen, Ausstellungen und Besichtigungen.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

1. Mitglied der DBG können Einzelpersonen und Körperschaften werden.
2. Die DBG hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Jugendmitglieder,
c) Anschlussmitglieder.
d) korporative Mitglieder,
e) Ehrenmitglieder.
3. Ordentliche Mitglieder haben den vollen von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Ordentliche Mitglieder können auf Lebenszeit aufgenommen werden. Sie haben dann einen einmaligen Beitrag zu zahlen, der jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
4. Als Jugendmitglieder können Personen unter 18 Jahren aufgenommen werden. Sie werden mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, ordentliche Mitglieder. Jugendmitglieder haben volles Stimmrecht. Ihr Beitrag beträgt die Hälfte desjenigen eines ordentlichen Mitgliedes.
5. Anschlussmitglieder können Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern werden. Sie haben volles Stimmrecht und zahlen einen von der Hauptversammlung festzusetzenden ermäßigten Beitrag. Sie erhalten nicht die Zeitschrift „Die Bromelie“ und sonstige Mitteilungen der DBG an ihre Mitglieder. Ihre Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden des bezogenen ordentlichen Mitgliedes, es wäre denn, sie übernahmen die ordentliche Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen.
6. Korporative Mitglieder können Personenzusammenschlüsse, Vereine, Institute und Behörden werden, die ähnliche Ziele verfolgen wie die DBG. Korporative Mitglieder haben unabhängig von ihrer eigenen Mitgliederzahl nur eine Stimme. Ihr Beitrag ist mindestens der eines ordentlichen Mitgliedes: sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit, soweit sie regelmäßig Veröffentlichungen herausgeben und der DBG kostenlos mindestens jeweils ein Exemplar solcher Veröffentlichungen überlassen.
7. Mitglieder der Deutschen Bromelien-Gesellschaft und andere Personen, die sich im Sinne des Vereinszweckes verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit berufen werden. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie zahlen keinen Beitrag,
8. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 28. Februar für das laufende Jahr fällig.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Aufnahme Ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Lehnt er ab, was nicht begründet werden muss, so kann der Antragsteller den Ehrenrat anrufen. Nach dessen Anhörung entscheidet der Vorstand endgültig.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
d) durch Ausschluss.

Ein freiwilliger Austritt ist nur zum Jahresende zulässig. Er ist dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres schriftlich mitzuteilen. Ist der Beitrag am Fälligkeitstag nicht entrichtet, ruht die Mitgliedschaft für das laufende Jahr (und damit das Bezugsrecht für die Zeitschrift DIE BROMELIE) sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung bis zur Entrichtung des Beitrages. Ist das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste. Das betroffene Mitglied ist über die bevorstehende Streichung schriftlich zu informieren. Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen der DBG schädigen oder ihre satzungsmäßigen Pflichten verletzen, können nach vorheriger Anhörung und mit Zustimmung des Ehrenrates durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes ausgeschlossen werden.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der DBG teilzunehmen und die Einrichtungen der DBG entsprechend deren Vorschriften zu benutzen.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung der DBG einzuhalten, Zweck und Ziele der DBG zu fördern und übernommene Ämter gewissenhaft wahrzunehmen.

§ 5 Verwendung des Vereinsvermögens

1. Die Mittel der DBG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DBG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung der DBG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere zur Förderung des städtischen Palmengartens, zu verwenden hat.

§ 6 Organe der DBG

1. Die Organe der DBG sind
a) die Hauptversammlung der Mitglieder,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat,
d) die Kassenprüfer.
2. Vorstandsmitglieder, Ehrenratsmitglieder und Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen baren Auslagen.

§ 7 Hauptversammlung

1. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll im III. oder IV. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung zugeleitet werden. Der Vorstand kann Jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
2. Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Satzungsänderungen oder Auflösung der DBG. wofür eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, falls dieser nicht anwesend ist. die Stimme des Versammlungsleiters.
3. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Wahl des Ehrenrates,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
h) Beschlussfassung über gestellte Anträge,
i) Bestimmung des Ortes der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
4. Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer in einer Niederschrift aufzunehmen und von ihm sowie vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift ist in der Zeitschrift „Die Bromelie“ zu veröffentlichen.
5. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens drei Monate vor dem Hauptversammlungstermin einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben; später eingegangene Anträge können nur mit Zustimmung der Hauptversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge sind vom Antragsteller oder einem Vertreter auf der Hauptversammlung zu erläutern.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Redakteur
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, Sie vertreten den Verein jeweils allein.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand ermächtigt, ein ordentliches Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung kommissarisch mit der Führung der Geschäfte des Ausgeschiedenen zu beauftragen. Die ordentliche Zuwahl nimmt die Hauptversammlung vor.
4. Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die ordentliche Hauptversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn sie beantragt wird und kein Mitglied Widerspruch erhebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los. Wiederwahl ist zulässig.
5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Hauptversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte.
6. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Arten von Geschäften oder einzelner Geschäfte beauftragen und insoweit schriftlich zur Vertretung des Vereins ermächtigen.
7. Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
8. Der Schriftführer führt die Mitgliederliste, er führt Protokoll über die Hauptversammlungen und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr.
9. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat für den Eingang der Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu sorgen. Er hat der ordentlichen Hauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten, der zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen ist.

§ 9 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat hat in erster Linie eine Schlichtungsfunktion. Daneben prüft und behandelt er Anträge auf Ausschließung von Mitgliedern.
2. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern der DBG, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
3. Der Ehrenrat wird auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beratungen des Ehrenrates sind geheim. Seine Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. Das Ergebnis seiner Beratungen legt der Ehrenrat dem Vorstand schriftlich vor.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Prüfung der finanziellen Geschäfte obliegt zwei Kassenprüfern, die auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt werden. Sie legen der ordentlichen Hauptversammlung den Kassenprüfungsbericht vor und schlagen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vor.
2. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt wenden, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur durch eine Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, von den zuständigen Stellen (z. B. Amtsgericht oder Finanzamt) geforderte redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne vorherige Befragung der Hauptversammlung vorzunehmen.

§ 12 Auflösung
Die DBG wird aufgelöst,

a) wenn dies nach fristgerechtem Antrag von der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen wird oder
b) wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Inkrafttreten dieser Satzung
Die redaktionellen Änderungen zur Satzung vom 16.09.2017 sind auf der Vorstandssitzung am 1.6.2019 in Dettendorf vom Vorstand nach §11,2 beschlossen worden. Die frühere Satzung vom 16.09.2017 ist damit aufgehoben.

Hamburg, den 20. September 2019

Der Vorstand